EU-Warenkaufrichtlinien

Im Rahmen der neue EU-Warenkaufrichtlinie, allgemein in Fachkreisen als „Schuldrechtsreform II“ bezeichnet, wurden erheblichen Gesetzesänderungen mit dem Ziel eines verbesserten Verbraucherschutz umgesetzt.

Die neuen Regelungen zum Verkauf beweglicher Sachen, insbesondere im Zusammenhang mit der unternehmerseitigen Bereitstellung von digitalen Produkten sei es
  • als digitaler Inhalt oder als Dienstleistung oder
  • im Paket mit einer Sache oder
  • in dieser enthalten oder mit dieser verbunden

an Verbraucher, betrifft das klassische Autohausgeschäft in vielfältiger Weise. Im Mittelpunkt werden hier die Prozesse des Gebrauchtwagenverkaufes neu organisiert werden müssen.

Insbesondere werden die Paragraphen

§ 434 BGB 

Mängelbegriff: objektive und subjektive Kriterien des Produktmangels

§ 476 BGB

Abweichende Vereinbarungen, vorvertragliche Informationspflichten

§ 477 BGB

Beweislastumkehr, insbesondere die Verlängerung der Frist auf 1 Jahr

mit Wirkung zum 01.01.2022 neu geregelt.

Auftretenden Regelungsbedarf in Bezug auf das Wissen von Geschäftsführung und Verkäufern (auch der Verkauf von Ersatzteilen) betreffend

  • den Schwierigkeiten aus der neuen Definition des Mangelbegriffes
  • den formalen Voraussetzungen zur Käuferaufklärung
  • den veränderten Fristenlagen
  • den Auswirkungen auf die Verwendbarkeit von AGB ́s
  • den evtl. notwendige Anpassung ihrer Werbung, Beratungs- und Dokumentationsverpflichtungen

zeigen wir ihnen gerne in einem Online-Seminar auf. Weiter beantworten wir ihnen Fragen von Fallbeispielen für ihre individuellen Autohausprozesse und erarbeiten mit ihnen handhabbare Unterlagen für ihre Dokumentationsverpflichtungen bzw. Prozessabläufe.